Haftung für den bei der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung verursachten Schaden

Im Allgemeinen gilt, dass jeder Mensch das Recht auf Zugang zu einem solchen Standard der gesundheitlichen Betreuung hat, welcher im Einklang mit der in der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft steht.

Im Rahmen der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung hat jede Person das Recht auf:

  • Schutz der persönlichen Würde, Respektierung der körperlichen und psychischen Integrität,
  • Informationen bezüglich des Gesundheitszustandes,
  • Informationen über den Zweck, Charakter und die Auswirkungen und Risiken der gewährten gesundheitlichen Betreuung, über die Möglichkeiten der vorgeschlagenen Vorgehensweisen und Risiken der Ablehnung der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung, ausschließlich von Fällen, in welchen die gesundheitliche Betreuung ohne Einwilligung gewährt werden kann,
  • Ablehnung der Spende und Übertragung von Organen, Geweben und Zellen nach dem Tod,
  • Wahrung der Verschwiegenheit über alle Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes, über die Fakten, die mit dem Gesundheitszustand verbunden sind (ausschließlich von Fällen, in welchen das medizinische Personal von der Verschwiegenheitspflicht befreit wird),
  • Minderung des Leidens,
  • menschliches, ethisches und würdenvolles Verhalten des medizinischen Personals,
  • entsprechende Qualität der gesundheitlichen Betreuung.

Pflichtverletzungen bei der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung

Im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 576/2004 Slg. über die gesundheitliche Betreuung und die mit der gesundheitlichen Betreuung zusammenhängenden Dienstleistungen gilt, dass „die gesundheitliche Betreuung richtig gewährt ist, wenn alle zur Bestimmung der richtigen Diagnose erforderlichen gesundheitlichen Leistungen mit Hinsicht auf die aktuellen Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt werden, u.z. um Heilung der Person oder Besserung des Gesundheitszustandes der Person zu erzielen.“

Im Rahmen der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung kommen zwei grundlegende Arten der Pflichtverletzungen des medizinischen Personals in Betracht:

Non Lege Artis

Unter dem gegenständlichen Begriff werden solche Handlungen des medizinischen Personals verstanden, welche im Gegensatz zum aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft stehen, wobei dieser Stand aufgrund der medizinischen Hochschulausbildung, des Inhaltes der medizinischen Fachtexte, der Studien, sowie der Medizinkongresse, festgestellt wird. Eine „non lege artis“ Handlung des medizinischen Personals kann bei der Bestimmung der Diagnose, sowie auch bei der Bestimmung der eigentlichen Therapie des Patienten vorkommen (z.B. eine Pflichtverletzung wegen ungenügender Kenntnisse des Arztes; aus dem Grund eines falsch gewählten Vorgehens, usw.).

Vitium Artis

In diesem Fall geht es um solche Handlungen des medizinischen Personals (das über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt), die trotz einer gründlichen Pflege und Aufmerksamkeit seitens des Personals vorgekommen sind (z.B. einmaliges Versagen eines bewährten Chirurgen). Es ist dabei zu bemerken, dass die Haftung eines Arztes in diesen Fällen nicht so schwerwiegend wie im Falle der Handlung „non lege artis“ ist.

Anspruch auf Schadenersatz

Falls der Patient der Meinung ist, dass ihm die gesundheitliche Betreuung nicht richtig  gewährt wurde, oder dass eine andere Entscheidung des behandelnden medizinischen Personals im Zusammenhang mit der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung falsch war, hat er den Anspruch auf eine Entschädigung, wobei der Antrag auf Schadenersatz schriftlich eingereicht werden soll.

Nachfolgend ist der Gesundheitsdienstleister verpflichtet, den Antragsteller schriftlich über die Art der Erledigung des Antrags innerhalb von 30 Tagen ab seiner Einreichung zu informieren (soweit der Gesundheitsdienstleister aufgrund des Antrages nicht verpflichtet ist, in einer kürzeren Frist oder sofort zu handeln).

Falls der Gesundheitsdienstleister dem gegenständlichen Antrag nicht statt gibt oder über seine Erledigung in der oben angeführten Frist nicht entscheidet, ist der Antragsteller berechtigt, sich an die Gesundheitsaufsichtsbehörde mit dem Antrag auf die Durchführung der Aufsicht gemäß einer Sondervorschrift zu wenden, u.z. unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand des Antrages die richtige Gewährung der gesundheitlichen Betreuung ist.

In Bezug darauf, dass die Gesundheitsaufsichtsbehörde nicht berechtigt ist, über den Schadenersatz zu entscheiden, ist es notwendig, sich an das zuständige Gericht zu wenden, welches über den Anspruch des Patienten auf Schadenersatz im Einklang mit der in der Slowakischen Republik geltenden Vorschriften entscheidet.

Je nachdem, ob der Schaden im materiellen oder immateriellen Bereich des Geschädigten entstanden ist, kann dieser wie folgt kategorisiert werden:

  1. Vermögensschaden (materieller Schaden), im Rahmen dessen laut der slowakischen Rechtsregelung vor allem ein Anspruch Entschädigung für Verdienstausfall und für Verlust des Ruhegehalts, pauschale Entschädigung, Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung gegeben ist,
  2. immaterieller Schaden (moralischer Schaden), im Rahmen dessen laut der slowakischen Rechtsregelung vor allem ein Anspruch vor allem auf Schmerzensgeld als Ausgleich und die Entschädigung für den Verlust von Annehmlichkeiten gegeben ist.

Darüber hinaus ist es auch möglich, eine Entschädigung für unrechtmäßige Verletzung der Persönlichkeit des Patienten und die Entschädigung des dadurch verursachten immateriellen Schadens zu verlangen, und zwar entweder in Form der Gewährung der moralischen Satisfaktion oder (falls sie nicht ausreichend ist) in Form der Gewährung eines Ersatzes in Geld.

Voraussetzungen der Haftung für Schaden

Die Haftung für einen Schaden, welcher dem Patienten während der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung verursacht wurde, kann nur dann entstehen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. die Gewährung der gesundheitlichen Betreuung non lege artis, d.h. im Gegensatz zum Gesetz;
  2. der Gesundheitsschaden des Patienten;
  3. der Kausalzusammenhang zwischen der falschen Gewährung der gesundheitlichen Betreuung und dem Gesundheitsschaden des Patienten;
  4. in meisten Fällen auch vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden von Seiten des medizinischen Personals.

Falls alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Patient berechtigt, den Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Gesundheitsdienstleister geltend zu machen, u.z. durch die Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Einreichung der gegenständlichen Schadenersatzklage von Gerichtsgebühren befreit ist.