Sie sind Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft, leben in der Slowakei und möchten Ihren Nachlass im Falle Ihres Todes zu Lebzeiten regeln?

Dann sind die in diesem Artikel enthaltenen Informationen für Sie bestimmt.    

Der Ordnung halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das slowakische Recht (i) die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten, (ii) die Erbfolge durch Erbvertrag, (iii) die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch mehrere Personen und (iv) die Schenkung von Todes wegen nicht kennt und daher nicht zulässt.

Es ist auch nicht zulässig, ein Testament an Bedingungen zu knüpfen oder den Erben irgendwelche Anweisungen zu erteilen. Ebenso ist es nach slowakischem Recht nicht möglich, dass der Erblasser und die künftigen Erben vereinbaren, dass die künftigen Erben auf ihr künftiges Erbe verzichten oder dass sie zugunsten eines oder mehrerer anderer Erben verzichten.

Haben Sie sich als Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakischen Republik entschlossen, ein Testament auf dem Gebiet der Slowakischen Republik zu errichten, und wissen Sie nicht, welches Recht Ihre Rechtsstellung nach Ihrem Ableben regeln wird?

Die Antwort auf diese Frage ist im Gesetz Nr. 97/1963 über Internationales Privat- und Verfahrensrecht (nachfolgend als “IPR“ genannt) zu suchen, um dessen Anwendung es im vorliegenden Fall geht. Die Bestimmung des auf den Todesfall anwendbaren Rechts ist in einer Bestimmung des IPR geregelt, wonach das Erbrecht durch das Recht des Staates bestimmt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß.

Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei § 17 IPR um eine allgemeine Kollisionsnorm handelt, die für alle erbrechtlichen Verhältnisse gilt (d.h. u.a. für Fragen der Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit der Erben, des Umfangs der Erbschaft, der Ausschlagung der Erbschaft usw.), die nicht durch eine besondere Kollisionsnorm geregelt sind.

Die Bestimmungen des § 18 IPR sieht ferner vor, dass sich die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder zu widerrufen, sowie die Wirkungen von Mängeln des Testaments und seiner Errichtung nach dem Recht des Staates richten, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments besaß.

Ein solches Testament bleibt auch nach einem späteren Wechsel der Staatsangehörigkeit gültig. Die Form des Testaments richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments besaß; es genügt jedoch, wenn das Recht des Staates beachtet wird, in dessen Hoheitsgebiet das Testament errichtet worden ist. Das Gleiche gilt für die Form des Widerrufs eines Testaments.

Daraus folgt, dass Sie als Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakischen Republik nicht daran gehindert sind, Ihr Testament auf dem Gebiet der Slowakischen Republik zu errichten. Wenn Sie jedoch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, muss das Testament in Form und Inhalt dem Schweizer Recht entsprechen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, welches Gericht im Falle Ihres Ablebens für das Erbschaftsverfahren zuständig ist, wenn Sie auch Vermögen in der Slowakischen Republik besitzen. Das IPR geht auch auf diese Frage ein, indem es in den Bestimmungen des § 45 IPR festlegt, wann das slowakische Gericht für den Nachlass eines Ausländers, der sich in der Slowakischen Republik befindet, zuständig ist.

Befindet sich die Immobilie nicht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, sind die slowakischen Gerichte für die Entscheidung über diese Erbschaft nicht zuständig. Befindet sich die Immobilie jedoch auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, so ist zu unterscheiden, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.

Für unbewegliches Vermögen (Liegenschaften, Immobilien) sind ausschließlich slowakische Gerichte zuständig. Das bedeutet, dass selbst wenn ein schweizerisches Gericht über ein solches unbewegliches Vermögen entscheidet, diese Entscheidung keine Rechtswirkung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik entfaltet und das gegenständliche slowakische unbewegliche Vermögen Gegenstand eines gesonderten Nachlassverfahrens vor einem slowakischen Gericht sein muss.

In Bezug auf bewegliches Vermögen sind die slowakischen Gerichte nur dann zuständig, wenn (i) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, die Erbschaft eines slowakischen Staatsbürgers nicht den slowakischen Gerichten übergibt oder deren Entscheidungen nicht anerkennt, oder wenn der ausländische Staat die Abwicklung der Erbschaft ablehnt oder sich nicht äußert, oder (ii) wenn der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakischen Republik hatte und der Erbe, der seinen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hat, dies beantragt.

In Bezug auf bewegliches Vermögen sind die slowakischen Gerichte nur dann zuständig, wenn (i) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, die Erbschaft eines slowakischen Staatsangehörigen nicht den slowakischen Gerichten übergibt oder deren Entscheidungen keine Rechtswirkung zuerkennt [wie dies bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Fall ist, mit der die Slowakische Republik keine materielle Gegenseitigkeit hat], oder wenn der ausländische Staat die Abwicklung der Erbschaft ablehnt oder sich nicht äußert, oder (ii) wenn der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakischen Republik hatte und der Erbe, der seinen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hat, dies beantragt.

In anderen Fällen beschränkt sich das slowakische Gericht darauf, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Ausländers zu ergreifen. Das bedeutet, dass die slowakischen Gerichte, wenn das ausländische Gericht für das Vermögen zuständig ist, nur eine Voruntersuchung durchführen und das ausländische Gericht über die Ergebnisse informieren.

Selbst wenn Sie seit langem in der Slowakei leben und Ihr Testament nicht in der Schweiz, sondern an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, d. h. in der Slowakei, errichten möchten, können Sie dies tun. Sie müssen jedoch bedenken, dass Ihr Nachlass dem schweizerischen Recht unterliegt, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes oder der Errichtung Ihres Testaments Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.

Der Genauigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts der Staat zu verstehen ist, in dem der Erblasser den Mittelpunkt seines sozialen und wirtschaftlichen Lebens hatte, in dem er sich niedergelassen hat und in dem er die engsten familiären, beruflichen, sozialen und vermögensrechtlichen Bindungen hatte.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden, wir helfen Ihnen gerne weiter. 

Hinweis: Dieses Dokument dient nur der allgemeinen Information und ist kein Ersatz für eine Rechtsberatung in einer bestimmten Angelegenheit. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an unsere Anwaltskanzlei wenden.