1. Die Rechtsform der Gesellschaft

Das slowakische Recht bietet als Pendant zu einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die sog. „spoločnosť s ručením obmedzeným“ oder kurz „spol. s r.o.“ bzw. „s.r.o.“ als einfachste Form einer Kapitalgesellschaft an (nachfolgend als „GmbH“).

GmbH  kann keine Person gründen, die in einem Verzeichnis der Steuerschuldner nach einer gesonderten Vorschrift geführt wird oder in einem Verzeichnis der Schuldner der Sozialversicherung; das gilt nicht, wenn der zuständige Steuerverwalter, der ein Finanzamt oder ein Zollamt ist, oder die Sozialversicherung zur Gründung der Gesellschaft eine Zustimmung gibt. Die Zustimmung wird dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister beigefügt. Diese Regelung wird nicht herangezogen, wenn der Gründer eine ausländische Person ist.

  1. Das Mindestkapital und die Geschäftsanteile

Die GmbH wird in der Slowakei mit einem Stammkapital von mindestens EUR 5.000 gegründet. Der Wert der Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens EUR 750 betragen. Vor der Einreichung des Antrages auf die Eintragung der GmbH ins Handelsregister muss jede Geldeinlage mindestens zu 30 %, insgesamt zumindest EUR 2.500 eingezahlt sein. Wenn die GmbH von einem Gründer gegründet wird, kann sie in das Handelsregister nur dann eingetragen werden, wenn ihr Stammkapital in voller Höhe bezahlt ist.

An der Gründung der Gesellschaft kann sich jeder Gesellschafter mit nur einer Einlage beteiligen. Die Einlagenhöhe kann für die einzelnen Gesellschafter unterschiedlich festgesetzt werden, sie muss jedoch mit einer positiven ganzen Zahl ausgedrückt werden, sofern durch ein Sondergesetz nichts anderes festgelegt wird. Die Gesamthöhe der Einlagen muss mit dem Wert des Stammkapitals der Gesellschaft übereinstimmen.

Falls sich der Gesellschafter verpflichtet, eine Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, muss der Gesellschaftsvertrag die Bestimmung des Gegenstandes der Sacheinlage und die Bestimmung des Geldbetrages enthalten, in dem die Sacheinlage mit der Einlage des Gesellschafters, zu der er sich verpflichtet hat, verrechnet wird .

Der Gesellschafter ist verpflichtet, die Einlage unter den im Gesetz gegebenenfalls im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Bedingungen und in der dort bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft oder ab seinem Beitritt zur Gesellschaft oder ab der Übernahme der Verpflichtung zur neuen Einlage einzuzahlen. Von dieser Pflicht kann der Gesellschafter nicht befreit werden. Die Geschäftsführer teilen dem Registergericht ohne unnötigen Verzug die Einzahlung der gesamten Einlage eines jeden Gesellschafters mit.

  1. Der/die Gesellschafter

Die GmbH kann durch eine oder mehrere (höchstens fünfzig) natürliche bzw. juristische Personen gegründet werden.

  1. Die Anteilsübertragung

Wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung ergibt, bedarf die Übertragung der Anteile an einen anderen Gesellschafter der Zustimmung der Generalversammlung. Die Übertragung an dritte Personen ist nur dann möglich, wenn sich die Zulässigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich ergibt.

  1. Der/die Geschäftsführer

Grundsätzlich gelten für Ausländer in Bezug auf die Bestellung als Geschäftsführer ähnliche Bedingungen wie für slowakische Staatsbürger. Ausländische Geschäftsführer müssen, um ins Handelsregister eingetragen werden zu können, nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung in der Slowakei erlangen, wenn diese nicht EU- und OECD-Staatsbürger sind. Jeder Geschäftsführer muss strafrechtlich unbescholten sein, was idR durch einen Strafregisterauszug aus dem Heimatland nachgewiesen wird.

  1. Das Gründungsverfahren

Eine einfache GmbH kann in den Standardfällen binnen 2 – 3 Wochen gegründet und eingetragen werden (falls sämtliche erforderliche Unterlagen vorhanden sind). Das Gründungsverfahren umfasst 3 Phasen, u.z.:

  1. Vorbereitung und Ausfertigung der Gründungsurkunde bzw. des Gesellschaftsvertrages und anderer Gründungsunterlagen;

Die GmbH wird durch einen Gesellschaftsvertrag bzw. eine Gründungsurkunde gegründet.

  1. Anmeldung beim Gewerbeamt;

Die sich in Gründung befindliche GmbH erwirbt noch vor Eintragung ins Handelsregister einen Gewerbeschein. Die meisten Gewerbe sind sog. „freie“, d. h. es werden keine speziellen Anforderungen (etwa eine bestimmte Ausbildung und Praxis) hierfür verlangt. Für Tätigkeiten, die ein gebundenes Gewerbe darstellen, müsste die GmbH einen sog. verantwortlichen Vertreter ernennen. Dieser verantwortliche Vertreter muss idR ein Arbeitnehmer oder Gesellschafter der GmbH sein und die gesetzlich festgelegten Ausbildungs- und Praxiskriterien erfüllen.

iii. Eintragung ins Handelsregister;

Die GmbH entsteht mit dem Tage ihrer Eintragung in das Handelsregister. Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ist von allen Geschäftsführern gemeinsam zu stellen.

  1. Die Gründungskosten

Die Gründungskosten setzen sich bei einer einfachen GmbH idR aus folgenden Beträgen zusammen:

a) Notariatskosten: die Notargebühr für die (i) Beglaubigung einer Unterschrift auf der Urkunde oder ihrer Gleichschrift beträgt die Summe iHv. EUR 2,39 ohne MwSt., d.h. EUR 2,87 inkl. MwSt; (ii) Beglaubigung der Abschrift (dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt) beträgt die Summe iHv. EUR 1,33-2,66 ohne MwSt pro Seite.

b) Verwaltungsgebühren: für den Erlass des Gewerbescheins: 5 EUR pro ein freies Gewerbe; EUR 15 für ein gebundenes Gewerbe;

c) Gerichtsgebühren: für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister: 300 EUR;

d) Kosten für eine beglaubigte Übersetzung in die slowakische Sprache: Durchschnitt 25 EUR pro Seite ohne MwSt; und

e) Anwaltskosten.