Wie soll der Patient vorgehen wenn ihm einen Gesundheitsschaden infolge der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung verursacht wurde?

Falls der Patient vermutet, dass ihm einen Gesundheitsschaden infolge der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung verursacht wurde, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht.

Der beschädigte Patient kann entschieden, ob er seine Rechte in dem Zivilprozessverfahren oder in dem Strafverfahren (bzw. in beiden Verfahren) geltend macht, und zu diesem Zweck eine Klage bei dem zuständigen Gericht einreicht, bzw. eine Strafanzeige bei den Organen tätig im Strafverfahren erstattet.

Im Rahmen des Zivilprozessverfahrens ist der beschädigte Patient vor allem berechtigt, den Ersatz des Schadens, welcher ihm infolge der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung verursacht wurde, geltend zu machen. IdZ. ist zu betonen, dass der Erfolg des beschädigten Patienten in dem gegenständlichen Verfahren davon abhängt, ob der Patient in der Lage ist, die Beweislast zu tragen und vor dem Gericht die folgenden Voraussetzungen der Haftung zu beweisen:

  1. Gewährung der gesundheitlichen Betreuung non lege artis, d.h. im Gegensatz zum Gesetz;
  2. Gesundheitsschaden des Patienten;
  3. Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Gewährung der gesundheitlichen Betreuung und dem Gesundheitsschaden des Patienten;
  4. in manchen Fällen auch vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden des medizinischen Angestellten.

Wie schon oben angeführt wurde, kann der beschädigte Patient auch entscheiden, dass er eine Strafanzeige bei den zuständigen Organen erstattet. Der Zweck des Strafverfahrens (zum Unterschied mit dem Zivilprozessverfahren, welches einen Reparationscharakter hat) ist die Bestrafung des Täters.

IdZ. ist anzuführen, dass der beschädigte Patient auch berechtigt ist, sich an die Gesundheitsaufsichtsbehörde (nachfolgend nur „Behörde“ genannt) mit seinem Antrag auf eine kostenlose Überprüfung der gegenständlichen Handlung bzw. Unterlassung des medizinischen Angestellten zu wenden. Aufgrund des oben genannten Antrags wird die Behörde die gegenständliche Handlung bzw. Unterlassung überprüfen und feststellen, ob gesundheitliche Betreuung lege artis, d.h. laut des Gesetzes gewährt wurde. Falls die Behörde feststellt, dass die gesundheitliche Betreuung nicht im Sinne des Gesetzes gewährt wurde, ist sie berechtigt dem gegenständlichen medizinischen Angestellten eine Strafe aufzuerlegen.

Es ist jedoch zu betonen, dass die Behörde den Kausalzusammenhang zwischen der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung und dem Gesundheitsschaden des Patienten nicht analysiert. Aus diesem Grund garantiert eine positive Entscheidung der Behörde über die gesetzwidrige Gewährung der gesundheitlichen Betreuung keinen Erfolg bei dem Gericht. Auf der anderen Seite gilt, dass auch im Falle, wenn die Behörde feststellt, dass die gesundheitliche Betreuung richtig, d.h. im Sinne des Gesetzes, gewährt wurde, steht dem Patienten nichts im Wege, eine Klage einzureichen, bzw. eine Strafanzeige zu erstatten.

Was beinhaltet der Anspruch auf Ersatz des Gesundheitsschadens?

Der Patient, welchem bei der Gewährung der gesundheitlichen Betreuung ein Gesundheitsschaden verursacht wurde, ist laut des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch berechtigt, verschiedene Ansprüche geltend zu machen. Je nachdem der Schaden in der materiellen oder immateriellen Sphäre verursacht wurde, stehen dem Patient die folgenden Ansprüche zu:

  • Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, d.h. Schmerzensgeld und Entschädigung für Verlust an Annehmlichkeit des beschädigten Patienten;
  • Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens,h. Entschädigung für Verdienstausfall und für Verlust des Ruhegehalts, pauschale Entschädigung, Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung, Hinterbliebenenrente sowie Erstattung der Bestattungskosten.
Ist der beschädigte Patient berechtigt neben dem Anspruch auf den Schadenersatz auch andere Ansprüche geltend zu machen?

Die unrichtig gewährte gesundheitliche Betreuung kann neben dem Gesundheitsschaden auch die unrechtmäßige Verletzung der Persönlichkeit des Patienten verursachen (z.B. Verletzung seines Recht auf Schutz der Privatsphäre, der Menschenwürde, des Familienlebens, usw.).

In einem solchem Fall ist der beschädigte Patient auf Grund des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt, das Folgende zu beanspruchen:

  1. Einstellung und Unterlassung der unrechtmäßigen Verletzungen,
  2. Beseitigung der Folgen dieser Verletzungen,
  3. Gewährung einer angemessenen Genugtuung.

Die angemessene Genugtuung beruht vor allem in der Gewährung der moralischen (immateriellen) Satisfaktion. Nur dann wenn diese Verminderung der unrechtmäßigen Verletzungen nicht ausreichend ist, ist der Patient berechtigt, einen Ersatz in Geld zu verlangen. Es ist zu erwähnen, dass die Höhe dieses Ersatzes nicht im Gesetz geregelt ist; sie wird vom Gericht mit Hinsicht auf die Umstände der Verletzung der Persönlichkeit des Patienten festgestellt.

Gegen wen und in welcher Frist kann den Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden?

Der Anspruch auf Schadenersatz (sowie auch die Kompensation des immateriellen Schadens) soll bei derjenigen Gesundheitseinrichtung geltend gemacht werden, in welcher dem beschädigten Patienten die gesundheitliche Betreuung gewährt wurde; d.h. nicht bei dem medizinischen Angestellten, dessen Handlung den Schaden des Patienten verursacht hat. Der Patient kann den Schadenersatz direkt bei dem Arzt nur dann geltend machen, wenn dieser eine Privatpraxis ausübt.

IdZ. ist anzuführen, dass die Verjährungsfristen, d.h. die Fristen, in welchen der Anspruch auf Ersatz von Gesundheitsschäden und auf Kompensation des immateriellen Schadens geltend gemacht werden soll, unterschiedlich sind. Das Recht des Patienten auf den Ersatz von Gesundheitsschäden verjährt in zwei Jahren ab dem Tage, an welchem der beschädigte Patient über den Schaden und über die Person, welche für den Schaden haften, erfahren hat. Das Recht auf die Kompensation des immateriellen Schadens verjährt in drei Jahren ab dem Tage, an welchem es zu der unrechtmäßigen Verletzung der Persönlichkeit des Patienten gekommen ist.

Es ist sehr notwendig, dass die gegenständlichen Ansprüche innerhalb der oben angeführten Verjährungsfristen geltend gemacht werden, da nach ihrem Ablauf diese Ansprüche gerichtlich unerzwingbar werden. Dies bedeutet, dass falls der Patient seinen Anspruch auf Schadenersatz nach dem Ablauf der gegenständlichen Fristen geltend macht, und die Gegenpartei (d.h. die gegenständliche Gesundheitseinrichtung, bzw. der Privatarzt) den Einspruch der Verjährung erhebt, ist das Gericht nicht berechtigt, das Recht des Patienten auf Ersatz von Gesundheitsschäden sowie auch auf die Kompensation des immateriellen Schadens anzuerkennen.

Der guten Ordnung halber ist jedoch hinzuzufügen, dass obwohl der Ablauf der Verjährungsfrist für diese Ansprüche ihre gerichtliche Unerzwingbarkeit verursacht, ist die Gegenpartei wird immer berechtigt, den Gesundheitsschaden, bzw. die Kompensation des immateriellen Schadens dem Patienten freiwillig zu erstatten. Eine solche Entscheidung ist aber immer nur von dem guten Willen der gegenständlichen Gesundheitseinrichtung oder des Privatarztes abhängig und aus diesem Grund empfehlen wir sich nicht auf diese Möglichkeit zu verlassen.

Mit Hinsicht auf alle oben angeführten Tatsachen kann zusammengefasst werden, dass nach dem Ablauf der Verjährungsfrist die Chancen des Patienten zum Erfolg in dem Gerichtsverfahren sehr niedrig sind. Deshalb betrachten wir als notwendig nochmals zu betonen, dass die gegenständlichen Ansprüche vor dem Ablauf der oben angeführten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.

Ist das Verfahren zum Ersatz von Gesundheitsschäden von Gerichtsgebühren befreit, bzw. wie ist ihre Höhe?  

Der Antragsteller in dem Verfahren zum Ersatz von Gesundheitsschäden ist von Gerichtsgebühren befreit. Aus diesem Grund ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Gerichtsgebühr zu bezahlen, falls er Ansprüche auf den Schmerzensgeld, Entschädigung für Verlust an seiner Annehmlichkeit und andere in der Bestimmungen der §§ 445 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Ansprüche auf den Ersatz des materiellen Schadens geltend macht.

Bezüglich des Verfahrens zur Kompensation des immateriellen Schadens (d.h. des wegen der unrechtmäßigen Verletzungen der Persönlichkeit des Patienten entstandenen Schadens) ist zu erwähnen, dass dieses von den Gerichtsgebühren nicht befreit ist. Deshalb ist der Antragsteller verpflichtet, in dem gegenständlichen Verfahren die Gerichtsgebühr zu bezahlen, u.z. in der Höhe von EUR 66 und 3 % des Wertes des gegenständlichen Anspruches.