Nach derzeitiger Gesetzeslage gibt es sowohl die gesetzliche als auch die testamentarische Erbfolge oder deren Kombination, wobei die testamentarische Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge Vorrang hat. Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufbare oder veränderbare Willenserklärung des Erblassers, das für den Fall seines Todes bezüglich seines Vermögens errichtet wird, wobei das Testament vom Erblasser ausschließlich persönlich errichtet werden kann (eine Vertretung ist nicht zulässig).

Um ein Testament errichten zu können, müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen bezüglich der Gültigkeit einer Rechtshandlung sowie bezüglich einer Willensäußerung für den Fall des Todes erfüllt werden. Das Testament ist eine ausdrückliche Willensäußerung, die keinen Zweifel daran aufkommen lässt, welchen Willen der Erblasser im Testament zum Ausdruck bringen wollte.

Aufgrund des persönlichen Charakters des Testaments kann ein Testament weder von einem Vertreter noch von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten errichtet werden. Die Fähigkeit einer physischen Person ein Testament zu errichten kann nicht eingeschränkt oder vertraglich ausgeschlossen werden. Es ist erforderlich, dass das Testament frei und ernsthaft errichtet wird (§ 37 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachfolgend „BGB“ genannt)) und dass die Willensäußerung des Erblassers bestimmt und verständlich ist (§ 37 Abs. 1 BGB).

Im Falle eines handschriftlichen Testaments (§ 476a des BGB) ist es wichtig, dass es vom Erblasser vollständig handgeschrieben wird und am Ende unter Angabe von Tag, Monat und Jahr, an dem es unterzeichnet wurde, unterschrieben wird. Was ein Testament betrifft, das auf andere Weise geschrieben wird (§ 476b des BGB), z.B. auf einer Schreibmaschine, mit der Hand von jemand anderem, muss es vom Erblasser, der lesen und schreiben kann, unterschrieben werden.

Die Voraussetzung für seine Gültigkeit ist jedoch das Zuziehen von zwei Zeugen, die zu dieser Aufgabe befähigt sind (§ 476e, § 476f BGB) und die gleichzeitig dabei anwesend sein müssen, wenn der Erblasser ausdrücklich erklärt, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Es spielt dabei jedoch keine Rolle, dass sie mit dem Inhalt des Testaments nicht vertraut sind.

Demgegenüber müssen im Fall eines Erblassers, der weder lesen noch schreiben kann, drei Zeugen anwesend sein, die während der gesamten Handlungsvornahme anwesend sein müssen (§ 476c des BGB), um sicherzustellen, dass der Inhalt des Testamentes dem Willen des Erblassers entspricht.

Die Entstehung eines Testaments muss nach dem zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden Recht beurteilt werden. Die rechtlichen Auswirkungen dieses Rechtsakts werden jedoch nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Recht beurteilt.

Im folgenden Text sind einige der entscheidenden Urteile des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen und Tschechischen Republik sowie der Entscheidungen der ausgewählten allgemeinen Gerichtsstände wie folgt angeführt:

„Durch die Tatsache, dass die Urkunde, die ein Testament enthält, aus mehreren Blättern besteht, die miteinander nicht verbunden sind, ist das Testament nicht automatisch ungültig. Die Schlussfolgerung über die Gültigkeit eines solchen Testaments ist jedoch nur dann begründet, wenn Zweifel an der Echtheit, Wahrhaftigkeit, Anknüpfung und Kontinuität der einzelnen Testamentsblätter ausgeschlossen sind.“ Urteil des OG SR Aktenzeichen 4 Cdo 93/2009.

Die in einem Testament verwendeten Worte (alles bewegliches und unbewegliches Vermögen) können das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich des Geschäftsanteils bedeuten und das auf diese Weise formulierte Testament kann, selbst wenn es in Form einer notariellen Niederschrift erstellt wurde, die beabsichtigten rechtlichen Folgen hervorrufen…“ Beschluss des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik 2, Aktenzeichen  30Cdo 517/2002.

„Ein Testament ist wegen der Unbestimmtheit bei der Abgrenzung des Kreises von berechtigten Erben nur dann ungültig, wenn es nicht möglich ist, auch aus einer Rechtshandlung abzuleiten, wer der Erbe des Erblassers werden soll. Der Inhalt eines Testaments kann nach den vom Gesetz festgelegten Interpretatiosregeln ausgelegt werden, der Wille des Erblassers aber, den er bei der Errichtung des Testaments nicht hatte oder den er hatte, aber diesen nicht geäußert hat, darf jedoch nicht ersetzt oder ergänzt werden.“ Beschluss des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik, Aktenzeichen 21Cdo 372/2001.

„Es obliegt der Person, die die Ungültigkeit des Testaments verklagt, zu beweisen, dass der Erblasser, für den kein Vormund wegen seiner psychischen Störung ernannt wurde, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments unzurechnungsfähig war. Die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments wahnsinnig oder auf andere Weise psychisch krank war und ob er nach einer reifen Überlegung gehandelt hat, ist eine sachliche Frage.„ Beschluss des Standgerichts in Prag, Aktenzeichen 24Co 160/1996.

„Die Bestimmung von § 476f des BGB über die Tatsache, dass das Testament weder durch den im Testament berufenen Erben noch durch die ihm nahe stehenden Personen geschrieben werden kann, wird nur auf den Fall angewendet, dass ein Testament gemäß § 476c des BGB errichtet wird, u.z. wenn der Erblasser nicht lesen oder schreiben kann. Ein gemäß § 476b des BGB errichtetes Testament ist nicht ungültig (§ 39 des BGB), nur weil der Erbe bzw. ihm nahestehende Personen als Testamentsschreiber gehandelt haben“.Beschluss OG SR, Aktenzeichen  4 Cdo 153/2002

Aus jedem Testament muss der Tag, der Monat und das Jahr, in dem es geschrieben wurde, ersichtlich sein, da es sich um einen wesentlichen Sachbestandteil des Testaments handelt; seine Nichteinhaltung führt zu seiner Ungültigkeit.“ Beschluss OG SR, Aktenzeichen 2 Cdo 5.

“ Das Datum der Unterzeichnung des Testaments muss direkt im Testament (am Anfang oder am Ende des Testaments) angegeben werden, ansonsten ist das Testament ungültig. Das Testament ist vom Erblasser zu unterschreiben und im Falle eines Testaments gemäß § 476b des BGB auch von Zeugen bzw. nur von Zeugen (§ 476c des BGB). Der Bestimmung des § 476 Abs. 2 BGB entspricht nicht, wenn das Datum der Unterzeichnung des Testaments nur in der Beglaubigungsklausel eines Notars oder einer anderen Behörde angeführt ist, die befugt ist, die Unterschriftsechtheit in den Urkunden zu beglaubigen.“ Beschluss OG SR, Aktenzeichen 2 Cdo 5/03.

„Der Inhalt einer Urkunde kann nicht ganz getrennt von anderen Tatsachen beurteilt werden, anhand deren der wahre Wille der handelnden Person festgestellt werden kann, weil wenn das Gesetz die Form eines handschriftlichen Testaments zulässt, muss bei seiner Auslegung berücksichtigt werden, dass der Erblasser nicht immer über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügt und auch seine Ausdrucksfähigkeit nicht einer üblichen Weise der Formulierung der jeweiligen Willenserklärung entsprechen muss.“ Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik, Aktenzeichen 4Cz 73/1982.

“ Es ist nicht erforderlich, dass der Erbe im Testament ausdrücklich genannt wird, aber es muss aus dem Testament immer vollständig und eindeutig ersichtlich sein, wem das Vermögen hinterlassen werden soll. Der Erbe muss im Testament genügend bestimmt identifiziert werden, d.h. so, dass er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mit einer anderen Person verwechselt werden kann. Der testamentarische Erbe kann deshalb nicht nur mit den üblichen Identitätsdaten wie Name, Nachname, Geburtsdatum oder Geburtsnummer oder Wohnort, sondern auch mit einem umgangssprachlichen Rufnamen, einem Kosenamen bzw. mit der Anführung des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bezeichnet werden. Die Identifikation des Erben im Testament ist möglich auch durch die Bezeichnung seiner bestimmten Tätigkeit, zum Beispiel, dass es derjenige ist, der für den Erblasser bis zu seinem Tode gesorgt hat, der ihn gepflegt hat und der für seine Beerdigung gesorgt hat. Auch eine solche Bezeichnung gibt die Voraussetzung dafür, um herauszufinden, um welche Person es sich in dem konkreten Fall handelt.“ Beschluss OG SR, Aktenzeichen  6 Cdo 167/2010

 „Für die Gültigkeit eines Testaments ist es nicht erforderlich, direkt in seinem Text anzugeben, dass der Erblasser vor den beiden anwesenden Zeugen ausdrücklich erklärt hat, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Entscheidend ist, ob dies tatsächlich geschehen ist.“ Beschluss OG SR, Aktenzeichen 4 Cdo 93/2009

„Die Funktion des Testamentszeugen darf nicht von einer Person ausgeübt werden, die nur zufällig bei der Willenserklärung des Erblassers anwesend war, sondern nur von derjenigen, die mit dieser Aufgabe beauftragt wurde, d.h. von einer Person, die bei dieser Rechtshandlung  zu diesem Zweck anwesend war.“ Rc 59/1998

„Zeugen dürfen nicht Personen sein, die blind, taub, stumm sind und diejenigen, die die Sprache nicht kennen, in der die Willensäußerung vorgenommen wird, und Personen, die nach dem Testament erben sollen.“ Urteil des OG SR Aktenzeichen 4Cz 73/1982.

JUDr. Jana Markechová